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![]() ![]() - - Das Kitesurfen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt „siehe Abbildung“. Wer Kitesurf betreibt, muss: - im Besitz einer Kitesurflizenz sein. Diese Lizenz sollte die Beherrschung des Höhelaufens bestätigen. Kontrollen oder Anträge für die Ausstellung der Lizenz erfolgen bei der örtlichen Kitesurfschule . - DAS HÖHELAUFEN IN DER WEISE BEHERRSCHEN, DASS ER IN DER LAGE IST, DEN STARTBEREICH DIREKT NACH DEM ABHEBEN FREI ZU MACHEN. - im Besitz eines effizienten Sicherheitssystems sein. - eine Haftpflichtversicherung besitzen, die im gegebenen Fall Personen-, Tier- und Sachschäden abdeckt, die durch das Kitesurfen verursacht wurden. Wer keine Versicherung besitzt, kann sich für einen Abschluss an unsere Schule wenden. - Der Startbereich muss umgehend für die anderen Kiter frei gemacht werden . - Drachen in der Anflugphase haben stets Vorrang vor Drachen in der Abflugphase . - Die Leinen werden auf die Bar aufgewickelt . - JEDER KITER IST PERSÖNLICH FÜR EVENTUELLE PERSONEN-, TIER- UND SACHSCHÄDEN VERANTWORTLICH. DIE GEMEINDE UND DIE KITESURFSCHULE ÜBERNEHMEN KEINERLEI VERANTWORTUNG . - Bei eventuellen Regatten oder anderen Sportveranstaltungen auf dem See muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden . - Der Sicherheitsabstand von Personen oder Hindernissen beträgt 60 Meter, der Abstand vom Ufer 200 Meter . Es ist verboten: - Flugproben mit Kitesurf-Drachen oder kleinen Lenkmatten an Land durchzuführen. Für Übungen dieser Art ist ausschließlich die Kitesurf-Schule autorisiert . - Kitesurf innerhalb der mit gelben Bojen gekennzeichneten Bereiche zu betreiben . DIE MISSACHTUNG DIESER VORSCHRIFTEN WIRD MIT EINEM UMGEHENDEN VERWEIS AUS DEM KITESURF-BEREICH DES IDROSEES, SOWIE EINER GELDSTRAFE ZWISCHEN 6,20 EURO UND 10.329,14 EURO IM SINNE DES GESETZES 24/11/1981 NR. 689 BESTRAFT |